| BVG für Selbständigerwerbende |
|
|
|
| Geschrieben von: Administrator |
| Donnerstag, den 12. Mai 2011 um 15:38 Uhr |
|
Jeder Arbeitnehmende ist ab einem bestimmten Einkommen obligatorisch in der Pensionskasse zu versichern. Selbständigerwerbende unterliegen diesem Versicherungsobligatorium nicht. Sie müssen der Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Tod und Invalidität und der Altersvorsorge noch mehr Beachtung schenken als Arbeitnehmende. Selbständigerwerbende sind in der Ausgestaltung der Altersvorsorge, abgesehen vom Versicherungsobligatorium bei der AHV, völlig frei und sie können sich somit nicht auf eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsdeckung verlassen. Sie können sich der beruflichen Vorsorge jedoch freiwillig anschliessen (1). Es gibt gute Argumente für und gegen eine freiwillige Unterstellung unter das BVG. Selbständigerwerbende können das versicherte Erwerbseinkommen, aber auch die Ausgestaltung der Versicherung und der Vorsorge innerhalb des gesetzlichen Rahmens weitgehend selbst gestalten. Die Abdeckung der Altersvorsorge mittels BVG, in Ergänzung zur 1. Säule, ist in vielen Fällen eine interessante und empfehlenswerte Möglichkeit. Nachfolgend konzentrieren wir uns auf die Auswirkungen der Versicherungsunterstellung auf die Steuern und die AHV-Beitragspflicht. 50 % der laufenden jährlichen Beiträge an die 2. Säule (der Anteil, welcher dem Arbeitgeberbeitrag entspricht), können als geschäftsmässig begründeter Aufwand der Erfolgsrechnung belastet werden. Dadurch sinkt der ausgewiesene steuerbare Unternehmensgewinn. Dieser dem Arbeitgeberbeitrag entsprechende Teil wird auch von der AHV als Aufwand akzeptiert. Dadurch können bei hohen AHV-pflichtigen Einkommen die nicht rentenbildenden Solidarbeiträge in der Höhe von 9,5 % eingespart werden. Die zweite Hälfte der laufenden Beiträge (gedanklich entspricht dies dem Arbeitnehmeranteil) muss privat bezahlt, bzw. auf dem Privatkonto verbucht werden. Dieser Aufwand kann jedoch in der Steuererklärung geltend gemacht und vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn und soweit ein Vorsorgereglement Einkäufe zulässt, dürfen diese dem Geschäftsaufwand der Einzelfirma resp. der Personengesellschaft nicht belastet werden. Die Einkaufsbeiträge können jedoch in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn die gesetzlichen und reglementarischen Regelungen betreffend Einkauf eingehalten werden. Selbständigerwerbenden, welche sich freiwillig der beruflichen Vorsorge angeschlossen haben, stehen demnach dieselben Möglichkeiten bei der Steuerplanung offen wie den Arbeitnehmenden. Die Geschäftsergebnisse der Selbständigerwerbenden weisen naturgemäss stärkere Schwankungen auf als das Einkommen der Arbeitnehmenden. Daher ist die „Feinsteuerung“ mittels Einkauf in die Pensionskasse in guten Jahren von grosser Bedeutung, um die Steuerprogression wirkungsvoll brechen zu können. Einkäufe in die Pensionskasse bei Unselbständigerwerbenden werden bei der AHV nicht berücksichtigt. Selbständigerwerbende sind in diesem Punkt privilegiert: Freiwillige Einkaufsbeiträge von Selbständigerwerbenden in die berufliche Vorsorge sind nach einem neueren Urteil des Bundesgerichts zur Hälfte vom AHVpflichtigen Einkommen abziehbar. Die Einkäufe zur Schliessung von Beitragslücken dürfen jedoch nicht im Geschäftsaufwand verbucht werden. Es ist deshalb schwierig sicherzustellen, dass diese "halben Einkaufsbeiträge" bei der Veranlagung der AHV korrekt berücksichtigt werden. Die Einschätzungen der AHV-Behörden bei Selbständigerwerbenden basieren auf den Meldungen der Steuerbehörden aufgrund der Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer. Aus diesem Grunde erfolgen die AHV-Veranlagungen oft mit längerer zeitlicher Verzögerung. Es ist denkbar, dass die Meldestellen der Steuerverwaltungen den hälftigen Einkauf in die Pensionskasse in manchen Fällen bei der Meldung des AHV-pflichtigen Einkommens nicht korrekt erfassen. Umso wichtiger ist die Überwachung der AHV-Verfügungen durch die AHV-Pflichtigen und ihre Treuhänder und eine fristgerechte Einsprache für den Fall, dass der Einkauf in die Pensionskasse nicht korrekt berücksichtigt wurde. Am Besten ist es natürlich, wenn bei der Erstellung der Steuererklärung solche Sachverhalte präzise dargestellt und mittels Belegen dokumentiert werden.
1 Selbständigerwerbende können sich der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmenden oder ihres Berufsverbandes anschliessen.
Art. 4 BVG und Art. 44 BVG.Art. 4 BVG und Art. 44 BVG.
(Quelle BDO AG)
|
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 28. Oktober 2011 um 12:26 Uhr |


