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Unternehmenssteuerreform II PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 12. August 2008 um 11:00 Uhr

Unternehmenssteuerreform II

Freitag, 26. 11. 2010

Quelle: Quelle: TREX 5/10

Neuerung im Gesetz der direkten Bundessteuer

Per 1. Januar 2011 tritt der zweite Teil der Unternehmenssteuerreform II in Kraft. Dieser beinhaltet die Entlastung von Personenunternehmen und die Einführung des Kapitaleinlageprinzips, auf welches wir in unserem nächsten Newsletter näher eingehen.

 

Die Entlastung vom Personenunternehmen

Bis anhin wurden bei Liquidation einer Personenunternehmung die stillen Reserven in einer einzigen Steuerperiode besteuert. Dies, obwohl die stillen Reserven über mehrere Jahre gestaffelt gebildet wurden. Selbständig Erwerbende investieren ihre Gewinne in der Regel laufend in das Geschäft, anstatt in die eigene Altersvorsorge. Dieser Umstand wird nun steuerlich berücksichtigt. Neu werden bei einer Liquidation eines Personenunternehmens die stillen Reserven (=Liquidationsgewinn) separat und privilegiert besteuert, indem entweder der Vorsorgetarif oder ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung kommt.

 

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung bei einer Personenunternehmung (Art. 37b DBG)

  • Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 1. Januar 2011 und
  • Vollendung des 55. Altersjahres oder
  • Unfähigkeit zur Weiterführung der Tätigkeit infolge Invalidität

Exkurs AHV

Die Unternehmenssteuerreform II hat keinerlei Auswirkungen auf die AHV. Die AHV wird weiterhin auf dem gesamten steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben.

 

Aufschubtatbestände - Privatentnahme einer Liegenschaft

Mit dem neuem Artikel 18 a DBG erhalten Steuerpflichtige die Möglichkeit, bei der Übertragung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen einen Antrag auf Steueraufschub zu stellen. Die Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrswert und den Anlagekosten erfolgt dann erst bei Verkauf der Liegenschaft, und nicht wie bisher zum Zeitpunkt der Übertragung. Der «aufgeschobene» Kapitalgewinn unterliegt jedoch immer noch der Einkommenssteuer und der AHV. Die wiedereingebrachten Abschreibungen werden zum Zeitpunkt der Übertragung abgerechnet. Spezielle Regelungen gelten, wenn die Übertragung oder Veräusserung der Liegenschaft im Zusammenhang mit der definitiven Geschäftsaufgabe stehen.

 

Neue Regelungen gibt es auch bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs. Die Überführung ins Privatvermögen erfolgt nur auf eine ausdrückliche Willenserklärung des Steuerpflichtigen. Ansonsten werden die Erträge aus der Verpachtung als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches auch der AHV unterliegt, besteuert.

 

Umsetzung auf kantonaler Ebene

Die Kantone haben zwei Jahre Zeit, ihre kantonalen Gesetze dem Bundesrecht anzupassen. Das heisst spätestens per 01. Januar 2013 müssen die Gesetzesänderungen auch in den kantonalen Gesetzen vollzogen sein.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 12. März 2011 um 19:13 Uhr