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Erbschaftssteuerreform PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 28. Oktober 2011 um 11:44 Uhr

Ausgangslage Volksinitiative Erbschaftssteuer­reform

 

Im Bundesblatt vom 16. August 2011 ist der Text der geplanten Eidgenössischen Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)“  veröffentlicht worden.  Die Initiative sieht eine Änderung der Bundesverfassung vor indem der  Bund ermächtigt wird, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben. Gleichzeitig werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben.

  

Hauptpunkte:

 

Steuersatz 20%

Einmaliger Freibetrag
Nachlass und Schenkungen CHF 2 Mio.

Nachlass und Schenkungen steuerfrei an Ehegattin/Ehegatte

Nachlass und Schenkungen steuerfrei an eingetragene Partnerin/Partner

Nachlass und Schenkungen steuerfrei an steuerbefreite juristische Personen

Steuerfreie Geschenke CHF 20‘000 pro beschenkte Person/Jahr

 

Knackpunkt:

Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet

 

Gelingt es den Initiantinnen und Initianten bis zum 16. Februar 2013 die erforderlichen 100‘000 gültigen Unterschriften zu sammeln, kommt die Volksinitiative zustande. In diesem Fall wird die Initiative auf ihre Gültigkeit hin überprüft und in Bern beraten. Nach den Beratungen im Parlament hat das Volk an der Urne über Annahme oder Ablehnung der Initiative zu entscheiden.

  

Erbschaftssteuer – möglicher Einführungstermin

Bei einer Annahme der Initiative durch Volk und Stände muss der Bundesrat die Ausführungsgesetzgebung 

 

 

ausarbeiten. Die Volksinitiative sieht zwingend vor, dass der neue Verfassungsartikel am 1. Januar des zweiten Jahres nach Annahme der Volksinitiative in Kraft tritt. Unter der Voraussetzung eines raschen Ablaufs des politischen Prozesses mit Unterschriftensammlung, Einreichung, Prüfung, Botschaft des Bundesrats und Parlamentsbeschluss wird die Volksabstimmung frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene würde bei einem Volks- und Ständemehr somit frühestens auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.

 

Wer nun glaubt, dass damit genügend Zeit verbleibt, Vermögensübergänge infolge Schenkung zu planen, täuscht sich! Die Volksinitiative enthält eine Übergangsbestimmung welche ebenso klar wie brisant ist.

 

Schenkungen werden rückwirkend ab
1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet
.

 

Steuergegenstand

Wird die Volksinitiative angenommen, erhebt der Bund eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Alle kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden mit dem Inkrafttreten des neuen Artikels in der Bundesverfassung aufgehoben. Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder der Schenkerin erhoben.

 

Zum Nachlass gehört nicht nur das beim Erbgang vorhandene Vermögen sondern auch alle zu Lebzeiten unentgeltlich erfolgten Zuwendungen ab 1. Januar 2012. Bezahlte Schenkungssteuern werden an die Erbschaftssteuer angerechnet.

 

Im Gegensatz zur heutigen Situation, wo Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen in fast allen Kantonen und beim Bund steuerfrei sind, erfolgt bei der geplanten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene eine Besteuerung von 20% auf der Summe von Nachlass und Schenkungen welche die Freigrenze von CHF 2 Mio. übersteigt.


Steuerhöhe, Freibetrag und Ausnahmen

Wie bei einer Nachlasssteuer üblich, erfolgt die Besteuerung unabhängig von der Höhe des  geschenkten bzw. vererbten Vermögenswertes und unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Als Steuersatz sind 20% vorgesehen. Nicht besteuert  wird ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen. Bei den Schenkungen ist zu beachten, dass diese gemäss Übergangsbestimmung bereits ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden.

 

Steuerfrei sind zudem der Nachlass und die Schenkungen an Ehegattin/Ehegatte sowie registrierte Partnerin/Partner, Nachlass und Schenkungen welche an steuerbefreite juristische Personen zugewendet werden sowie Geschenke von höchstens CHF 20‘000 pro Jahr und beschenkte Person.

 

Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erbenden oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weiter geführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

 

Übergangsregelung mit Handlungsbedarf

Die in der Volksinitiative definierte Übergangsregelung lautet klipp und klar:

 

Schenkungen werden rückwirkend ab
1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet

 

Falls die Initiative dereinst zustande kommt und von Volk und Ständen angenommen wird, bleiben bis zu diesem Datum nur noch wenige Wochen, um beispielsweise Vermögensübergänge von Eltern an ihre Kinder zu regeln.

 

Zur Erinnerung: Im Gegensatz zur heutigen Situation, wo Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen beim Bund und in fast allen Kantonen steuerfrei sind, erfolgt bei der geplanten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene eine Besteuerung von 20% auf der Summe von Nachlass und Schenkungen welche die Freigrenze von CHF 2 Mio. übersteigt.

 

 

Weil Wenig- oder Klein-Vermögende aufgrund der Freigrenze von CHF 2 Mio. keine Steuerbelastung zu befürchten haben, hat die Eidgenössische Volksinitiative durchaus das Potenzial, bei Volk und Ständen dereinst eine Mehrheit zu finden. Es gilt also im Einzelfall zu prüfen, ob ein zukünftiger Nachlass (Geldmittel, Wertschriften, Liegenschaften, Unternehmen) die Freigrenze übersteigt. In einem solchen Fall empfiehlt es sich unbedingt noch vor Ende 2011, sich eingehend mit Erbschafts- und Schenkungsfragen zu beschäftigen, guten Rat einzuholen und wo nötig zu disponieren.

 

Dabei ist zu beachten, dass Schenkungen von Liegenschaften öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden müssen. Im Gegensatz zu einer einfachen Geldüberweisung braucht eine solche Transaktion sehr viel mehr Zeit. Im Zusammenhang mit dem Übertrag von Liegenschaften ergeben sich steuerplanerisch vielfach auch Fragen wie Nutzniessung oder Wohnrecht. Solche Möglichkeiten und die Auswirkungen daraus sollten so rasch als möglich besprochen und geklärt werden.

  

Fazit

Klar ist heute nur, dass es noch einige Jahre dauern wird bis wir wissen, ob die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene eingeführt wird. Wegen der umstrittenen Rückwirkung auf Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 ist aber bereits heute Planungs- und allenfalls Handlungsbedarf angesagt. Ein guter Grund etwas zu tun, was niemand gerne tut: sich mit der Planung des eigenen Nachlasses zu beschäftigen.

 

 (Quelle Unternehmerforum Schweiz)

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 28. Oktober 2011 um 12:21 Uhr
 
BVG für Selbständigerwerbende PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Donnerstag, den 12. Mai 2011 um 15:38 Uhr

Jeder Arbeitnehmende ist ab einem bestimmten Einkommen obligatorisch in der Pensionskasse zu versichern. Selbständigerwerbende unterliegen diesem Versicherungsobligatorium nicht. Sie müssen der Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Tod und Invalidität und der Altersvorsorge noch mehr Beachtung schenken als Arbeitnehmende. Selbständigerwerbende sind in der Ausgestaltung der Altersvorsorge, abgesehen vom Versicherungsobligatorium bei der AHV, völlig frei und sie können sich somit nicht auf eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsdeckung verlassen. Sie können sich der beruflichen Vorsorge jedoch freiwillig anschliessen (1). Es gibt gute Argumente für und gegen eine freiwillige Unterstellung unter das BVG. Selbständigerwerbende können das versicherte Erwerbseinkommen, aber auch die Ausgestaltung der Versicherung und der Vorsorge innerhalb des gesetzlichen Rahmens weitgehend selbst gestalten. Die Abdeckung der Altersvorsorge mittels BVG, in Ergänzung zur 1. Säule, ist in vielen Fällen eine interessante und empfehlenswerte Möglichkeit. Nachfolgend konzentrieren wir uns auf die Auswirkungen der Versicherungsunterstellung auf die Steuern und die AHV-Beitragspflicht. 50 % der laufenden jährlichen Beiträge an die 2. Säule (der Anteil, welcher dem Arbeitgeberbeitrag entspricht), können als geschäftsmässig begründeter Aufwand der Erfolgsrechnung belastet werden. Dadurch sinkt der ausgewiesene steuerbare Unternehmensgewinn. Dieser dem Arbeitgeberbeitrag entsprechende Teil wird auch von der AHV als Aufwand akzeptiert. Dadurch können bei hohen AHV-pflichtigen Einkommen die nicht rentenbildenden Solidarbeiträge in der Höhe von 9,5 % eingespart werden. Die zweite Hälfte der laufenden Beiträge (gedanklich entspricht dies dem Arbeitnehmeranteil) muss privat bezahlt, bzw. auf dem Privatkonto verbucht werden. Dieser Aufwand kann jedoch in der Steuererklärung geltend gemacht und vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn und soweit ein Vorsorgereglement Einkäufe zulässt, dürfen diese dem Geschäftsaufwand der Einzelfirma resp. der Personengesellschaft nicht belastet werden. Die Einkaufsbeiträge können jedoch in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn die gesetzlichen und reglementarischen Regelungen betreffend Einkauf eingehalten werden. Selbständigerwerbenden, welche sich freiwillig der beruflichen Vorsorge angeschlossen haben, stehen demnach dieselben Möglichkeiten bei der Steuerplanung offen wie den Arbeitnehmenden. Die Geschäftsergebnisse der Selbständigerwerbenden weisen naturgemäss stärkere Schwankungen auf als das Einkommen der Arbeitnehmenden. Daher ist die „Feinsteuerung“ mittels Einkauf in die Pensionskasse in guten Jahren von grosser Bedeutung, um die Steuerprogression wirkungsvoll brechen zu können. Einkäufe in die Pensionskasse bei Unselbständigerwerbenden werden bei der AHV nicht berücksichtigt. Selbständigerwerbende sind in diesem Punkt privilegiert: Freiwillige Einkaufsbeiträge von Selbständigerwerbenden in die berufliche Vorsorge sind nach einem neueren Urteil des Bundesgerichts zur Hälfte vom AHVpflichtigen Einkommen abziehbar. Die Einkäufe zur Schliessung von Beitragslücken dürfen jedoch nicht im Geschäftsaufwand verbucht werden. Es ist deshalb schwierig sicherzustellen, dass diese "halben Einkaufsbeiträge" bei der Veranlagung der AHV korrekt berücksichtigt werden. Die Einschätzungen der AHV-Behörden bei Selbständigerwerbenden basieren auf den Meldungen der Steuerbehörden aufgrund der Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer. Aus diesem Grunde erfolgen die AHV-Veranlagungen oft mit längerer zeitlicher Verzögerung. Es ist denkbar, dass die Meldestellen der Steuerverwaltungen den hälftigen Einkauf in die Pensionskasse in manchen Fällen bei der Meldung des AHV-pflichtigen Einkommens nicht korrekt erfassen. Umso wichtiger ist die Überwachung der AHV-Verfügungen durch die AHV-Pflichtigen und ihre Treuhänder und eine fristgerechte Einsprache für den Fall, dass der Einkauf in die Pensionskasse nicht korrekt berücksichtigt wurde. Am Besten ist es natürlich, wenn bei der Erstellung der Steuererklärung solche Sachverhalte präzise dargestellt und mittels Belegen dokumentiert werden.

 

1 Selbständigerwerbende können sich der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmenden oder ihres Berufsverbandes anschliessen.

 

Art. 4 BVG und Art. 44 BVG.Art. 4 BVG und Art. 44 BVG.

 

(Quelle BDO AG)

 

 

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 28. Oktober 2011 um 12:26 Uhr
 
Neue Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, den 30. März 2011 um 14:29 Uhr

Mit dem letzten MWST Abrechnungsformular haben die Unternehmen ihre Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erhalten, welche unter anderem die bisherige MWST Nummer ersetzt. Die Nummer besteht aus einer Unternehmensidentifikation sowie dem Zusatz "MWST". Dieser Zusatz gehört dazu und signalisiert nach aussen, dass die Firma im MWST-Register eingetragen ist.

 

Die bisherige MWST-Nummer darf noch bis zum 31. Dezember 2013 weiter verwendet werden. Danach ist nur noch die MWST-Nummer im UID-Format gültig. Bis zum 31. Dezember 2013 können Sie somit entweder die bisherige sechsstellige MWST-Nummer oder die neue MWST-Nummer im UID-Format verwenden. Es müssen nicht beide Nummern gleichzeitig aufgeführt werden.

 

Nebst dem, dass die Nummer die bisherige MWST Nummer ablöst (UID mit Zusatz MWST), dient sie auch der eindeutigen Identifikation ganz allgemein.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. April 2011 um 07:49 Uhr
 
Arbeiternehmer ohne AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 18. März 2011 um 15:21 Uhr

Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG)?

Wer für einen Arbeitgeber arbeitet, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber.

Nicht beitragspflichtig sind z. B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates und ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch versichert und hat die Sozialversicherungsbeiträge selber zu bezahlen.

 

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

 

Beginn der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2010 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2011.

 

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. April 2011 um 07:49 Uhr
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Wichtige Kennzahlen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Donnerstag, den 17. März 2011 um 11:36 Uhr

WICHTIGE KENNZAHLEN

2010 + 2011

 

Sozialversicherungen – Beiträge/Leistungen 2010 + 2011

Zinssätze 2010 + 2011

Jahresendkurse per 31.12.2010

Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe

 

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. April 2011 um 07:49 Uhr
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